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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich/Allgemeines

Diese Standardbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Mit der Erteilung des umstehenden Lieferauftrages erkennt der Besteller diese Standardbedingungen uneingeschränkt an.

1.1

Sämtliche Vereinbarungen, insbesondere die mit unseren Außendienstmitarbeiter, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§2 Angebote/Auftragsausführung

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart worden ist.

2.2

Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich grundsätzlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2.3

Wir behalten uns das Recht vor, auch nach wirksamen Vertragsabschluss technische Änderungen vorzunehmen, soweit durch diese Veränderungen nicht Form und Funktion, der Preis, die Lieferzeit oder die Gewährleistung beeinträchtigt werden und dies dem Kunden zumutbar ist.

2.4

Wird beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der Weise nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.

2.5

Wird das Vertragsverhältnis durch Verschulden des Bestellers aufgelöst, so ist der Besteller uns für alle bis dahin erbrachten Leistungen schadensersatzpflichtig. In allen Fällen sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis des Schadens eine Aufwandspauschale von 30 % des Auftragswertes oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Aufwandes zu verlangen. Dem Besteller steht es frei, einem geringeren Schaden nachzuweisen.

§3 Lieferung/Lieferzeit

3.1

Die Lieferung erfolgt an den vom Besteller genannten Ort, im Allgemeinen an die Baustelle, und unbeschadet der Genehmigung der örtlichen Behörde.

3.2

Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, beginnt diese erst nach Eingang der vom Besteller unterschriebenen Auftragsbestätigung bei uns, dem Eingang der vom Besteller beizubringenden Unterlagen bei uns und vollständiger technischer Klärung.

3.3

Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von uns zu vertretenden Umstand, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat und die Frist fruchtlos abgelaufen ist. Eine Nachfristsetzung ist jedoch nicht erforderlich, wenn mindestens einer der in §323 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Fälle gegeben ist.

3.4

Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Sofern eine Nachfristsetzung nicht nach Ziffer 3.3 Satz 2 entbehrlich ist, ist der Rücktritt nur zulässig, wenn der Besteller die unter Ziffer 3.3 Satz 1 genannte Nachfrist schriftlich gesetzt hat, verbunden mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne.

3.5

Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallt. Die Haftung ist auf typischerweise vorhersehbare Schaden begrenzt.

3.6

Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der hierdurch entstehenden Behinderung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.

3.7

Wenn der Besteller sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Wir werden in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Bestellers vornehmen. Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Ware auf seine Kosten versichern.

§4 Preise

4.1

Soweit Festpreise für zu lieferndes Material vereinbart sind, gelten diese 12 Monate.

4.2

Die Festpreisgarantie erstreckt sich nur auf reine Materialpreise. Festpreise beziehen sich nicht auf mögliche Maßänderungen nach technischem Aufmaß. Maßänderungen bedingen Preisminderung bzw. – Erhöhungen.

§5 Zahlungsbedingungen

5.1

Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Dies gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist.

5.2

Zahlungen an unseren Außendienstmitarbeiter oder Monteur befreien den Besteller uns gegenüber nur, wenn diese eine schriftliche Inkassoberechtigung von uns vorlegen. Vertreter haben keine Inkassovollmacht.

5.3

Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt sind oder von uns nicht bestritten werden.

5.4

Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe der einfachen Mängelbeseitigungskosten zu.

5.5

Zeigt der Besteller durch sein Verhalten oder durch andere Umstände an, dass er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, so erfolgt die Lieferung und Montage nur gegen Barzahlung bzw. Zahlung gegen Lieferung.

5.6

Zahlungen sollen durch Banküberweisungen oder per Scheck erfolgen erfüllungshalber und werden nur unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Wechselzahlungen werden ebenfalls nur erfüllungshalber und auch nur dann anerkannt, wenn dies ausnahmsweise schriftlich wurde. Alle mit dem Wechselverfahren einhergehenden Kosten trägt dann der Käufer.

§6 Eigentumsvorbehalt

6.1

Bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.2

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

6.3

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

§7 Montagebedingungen/Pflichtverletzung

Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen:

7.1

Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Insbesondere hat der Besteller dafür zu sorgen, dass ein Meterriss (Markierung an signifikanten Stellen im Rohbau, die Referenzhöhe für Installationen ist), eine Bautreppe (provisorisch eingebaute Treppe, die zur Erschließung einzelner Geschosse während der Bauzeit dient) und ein Glattstrich in den Leibungen (dünne und nahezu spiegelglatte Oberschicht auf Putzen und Betonen) vorhanden sind. Die Fensterleibungen müssen ohne weiteres zugängig sein und dürfen nicht durch Baustelleinrichtungen versperrt sein.

Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein und kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Besteller verpflichtet, die hieraus entstandenen und entstehenden Kosten zu übernehmen.

7.2

Er ist verpflichtet, uns die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen. Dass auf Grund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

7.3

Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien ist im vereinbarten Montagezuschlag enthalten. Nicht enthalten sind jedoch Abdichtungs-, Isolier-, Maurer-, Putz-, Maler- und Tischlerarbeiten.

§8 Gewährleistung

8.1

Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an dem vereinbarten Ort zu prüfen. Weist sie offensichtliche Mängel auf oder wurde eine offensichtlich andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Besteller uns dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen, schriftlich anzuzeigen.  Andernfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist.

8.2

Für Schäden, die auf falsche Behandlung der Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen. Im Renovierungsbereich ist abhängig von den örtlichen Begebenheiten ein lot- und waagerechter Einbau unter Umständen nicht möglich. Bei der Montage von Isolierglas kann es, abhängig von der örtlichen Begebenheit auf der Außenseite zu einem Beschlagen kommen. Insbesondere im Bereich der während des Transportes angesetzten Saughalter.

8.3

Bei berechtigten Mängeln sind wir zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verpflichtet. Das Wahlrecht des Bestellers, nach §439 Abs. 1 BGB entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, geht nach ergebnislosem Ablauf einer ihm zur Vornahme der Wahl gesetzten angemessenen Frist auf uns über.

8.4

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.5

Im Falle der lediglich leichten oder mittleren fahrlässigen Pflichtverletzung übernehmen wir keine Haftung für Mangelfolgeschäden.

8.6

Bei Selbstmontage durch den Besteller haften wir nicht für Schäden, die auf Fehler bei der Montage zurückzuführen sind.

8.7

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Werkverträgen 2 Jahre; bei Kaufverträgen 6 Monaten

§9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Langenfeld.

9.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist das Amtsgericht Mettmann bzw. das Landgericht Düsseldorf.

§10 Eingentumvorbehalt

Von uns gelieferte Produkte bleiben auch nach Einbau bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Die beweglichen Teile der Elemente bleiben auch nach Einbau unser Eigentum. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir unwiderruflich berechtigt das Gelände und das Grundstück zu betreten, die Teile sicherzustellen und an uns zu nehmen. Im Falle der Weiterveräußerung durch den Kunden tritt dieser mit Abschluss dieses Vertrages seinen Entgeltanspruch an uns ab.